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Verschwiegenheitspflicht Hamburg

Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren. Unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen versteht man Tatsachen, die:

  • im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen,
  • nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind,
  • nach dem ausdrücklich oder konkludent bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und
  • an deren Geheimhaltung der Unternehmer auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen.

 

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