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Rechtsanwaltskosten

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es unter anderem, dass man die Frage, ob ein Rechtsstreit angestrengt werden soll, nicht davon abhängig machen muss, dass im Falle des Unterliegens die Kosten des Gegners zu tragen sind.

Die Kosten halten sich damit im überschaubaren Rahmen. Jede Partei trägt ihre eigenen Rechtsanwaltskosten. In der zweiten und dritten Instanz gilt wieder der Grundsatz der verhältnismäßigen Kostenerstattungspflicht, das heißt die Kosten werden nach dem Verhältnis des Obsiegens / Unterliegens „gequotelt“.

Wie im normalen Zivilverfahren auch, kann einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Außerdem kann einer Partei auf Antrag ein Rechtsanwalt (der Wahl) beigeordnet werden, wenn sie außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, die Gegenpartei hingegen durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

 

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