Glossar
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die sich dadurch auszeichnen, dass ihnen unternehmerische Aufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum übertragen worden sind. Darunter fallen u.a. die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura.
Das Gesetz enthält in § 14 KSchG und § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG Regelungen über Angestellte in leitender Stellung.
Dabei ist zu beachten, dass die betriebsverfassungsrechtliche und die kündigungsschutzrechtliche Definition nicht identisch sind. Die Definition des KSchG ist enger und setzt voraus, dass zwingend die Befugnis zur Entlassung und/oder Einstellung besteht, während es gemäß dem BetrVG bereits ausreicht, wenn leitende Angestellte Aufgaben wahrnehmen, die aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss haben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb:
Sollte diese Definition im Einzelfall einmal keinen Aufschluss darüber geben können, ob es sich bei einem Angestellten um einen leitenden Angestellten oder einen Arbeitnehmer handelt, beinhaltet § 5 Abs. 4 BetrVG eine Regelung für Zweifelsfälle.
Darin heißt es: Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer:
Das KSchG definiert leitende Angestellte in § 14 Abs. 2 KSchG hingegen als
„Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind“.
Gemäß der Rechtsprechung des BAG1 reicht es für die kündigungsschutzrechtliche Einordnung als leitender Angestellter nicht aus, dass die Führungskräfte nur auf dem Papier berechtigt sind, Einstellungen und/oder Entlassungen vorzunehmen. Sie müssen vom ihrer Befugnis auch Gebrauch machen.
Leitende Angestellte im kündigungsschutzrechtlichen Sinne genießen Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur aus einem der gesetzlichen Gründe (betriebsbedingt, personen- und verhaltensbedingt) kündigen.
Darüber hinaus unterliegt der allgemeine Kündigungsschutz der leitenden Angestellten aber einigen Beschränkungen. Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat - sondern vom Sprecherausschuss - vertreten. Deswegen können sie im Fall einer Kündigung nicht beim Betriebsrat Einspruch einlegen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 iVm § 9 Abs. 1 KSchG kann ein Arbeitgeber zudem bei einer rechtswidrigen Kündigung einen Auflösungsantrag stellen, wenn eine „den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht zu erwarten ist. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber diesen Antrag nicht zu begründen braucht. Stellt der Arbeitgeber einen solchen Auflösungsantrag, wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Das bedeutet, ein leitender Angestellter kann zwar gerichtlich gegen seine Kündigung vorgehen. Er kann den Arbeitgeber aber nicht zu einer Weiterbeschäftigung zwingen, wenn dieser einen Auflösungsantrag stellt.
1 vgl. Urteil vom 14.04.2011 - 2 AZR 167/10