Durch die für Montag angekündigten Warnstreiks wird es in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg vielerorts Probleme im Straßen-, Schienen- und Flugverkehr geben. Auch Kitas können geschlossen bleiben. Welche Rechte haben Arbeitnehmer, die zum Beispiel Schwierigkeiten haben, zu ihrem Job zu kommen? Fragen und Antworten in einem FAQ von NDR.de
Bundesweit kann es am Montag Zugausfälle und Verspätungen im Regional- und Nahverkehr bei Bahnen und Bussen geben, der Fernverkehr der Deutschen Bahn wird komplett eingestellt. Viele Arbeitnehmende, die von den Streikfolgen betroffen sind, müssen umplanen. Das gilt auch für Familien, wenn etwa Kinder und Jugendliche durch Streiks im ÖPNV nicht zur Schule kommen.
Heiko Hecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Hecht & Kollegen in Hamburg, geht davon aus, dass die meisten Arbeitgeber mit Verständnis auf die Ausnahmesituation am Montag reagieren werden. Dennoch verwies er im Gespräch mit NDR.de auf einige rechtlichen Vorgaben, die es zu beachten gilt.
Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer selbst darum kümmern, wie sie pünktlich zur Arbeit kommen. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung gelte auch an Tagen, an denen es angekündigte Streiks gibt und keine Busse und Bahnen fahren, betont Hecht. Das sei kein Entschuldigungsgrund wie eine Krankheit. Alternativen für den Weg zur Arbeit sind in diesem Fall das eigene Auto oder Fahrgemeinschaften. Sofern möglich und zumutbar, ist auch ein Umstieg auf Fahrrad, E-Bike, E-Scooter, Bike-/Carsharing-Angebote oder Taxi denkbar.
Was eine „zumutbare Alternative“ ist, ist rechtlich nicht festgelegt. Ein einfaches Fernbleiben von der Arbeit am Streiktag sei laut Hecht aber auf keinen Fall eine Alternative. Die Arbeitgeber könnten theoretisch immer darauf bestehen, dass man – wie auch immer – pünktlich zur Arbeit erscheint. In der Praxis werde es darauf ankommen, das möglichst frühzeitig im Vorfeld mit dem Arbeitgeber zu besprechen – und dann zu schauen, ob die Unternehmen kulant und im Sinne der Mitarbeitenden reagieren. Da es im Grundsatz heiße „Ohne Arbeit kein Lohn“, kann es aber auch sein, dass Arbeitszeit nachgeholt werden muss, die am Montag infolge des Streiks nicht geleistet werden kann.
Ja, im Grundsatz muss man eine Taxifahrt zur Arbeit oder Carsharing/Mietwagen selbst zahlen. Eine Erstattung würde es ebenfalls nur auf Kulanzbasis, also freiwillig geben. Es gilt auch hier, das auf jeden Fall am besten frühzeitig im Vorfeld mit der Firma abzusprechen.
Wer absehbar später zur Arbeit kommt, sollte auf jeden Fall rechtzeitig einen Vorgesetzten, am besten telefonisch informieren. Auch per Mail sei das aber möglich, wenn niemand zu erreichen ist. Andernfalls riskiert man möglicherweise eine Abmahnung. Theoretisch kann Zeit, die man durch Zuspätkommen nicht arbeitet, vom Lohn abgezogen werden. „Die meisten Arbeitgeber werden aber wohl mit Verständnis reagieren“, so Fachanwalt Hecht.
Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es in der Regel nicht, aber wo es möglich ist, kann an einem Streiktag nach Absprache auch im Homeoffice gearbeitet werden. Unter Umständen kann es ansonsten eine Möglichkeit sein, angesammelte Überstunden abzubauen oder kurzfristig einen Urlaubstag zu beantragen/zu nehmen. Entscheidend dafür ist es auch hier, rechtzeitig mit den Vorgesetzten zu sprechen.
Die Schulpflicht bei Kindern besteht grundsätzlich auch bei einem Warnstreik, wenn also Busse oder Bahnen nicht fahren. Das heißt, dass entweder die Eltern ihre Kinder dann zur Schule fahren oder die Kinder zum Beispiel aufs Fahrrad umsteigen müssen. Jede Schule kann aber selbst entscheiden, ob sie Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreit. Eltern und Kinder sollten auf jeden Fall auf Informations- und Hinweisschreiben der Schulen achten.
Wenn die Kita streikt und eine andere Betreuung des Nachwuchses (etwa durch Verwandte, Freunde oder einen Babysitter) nicht möglich ist, dürfen Eltern unter Umständen zu Hause bleiben. Genaueres muss aber im Einzelfall mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, da möglicherweise im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist, als es die generelle Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch besagt.