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Rechtssichere Zustellung einer Kündigung durch Einwurfeinschreiben?


04.02.2016

Immer wieder kommt es bei Verfahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten zum Streit über den Zugang einer Kündigung.

Im vorliegenden Fall, in dem heute ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg war, ging es um die Zustellung einer Kündigung während der Probezeit durch ein postalisches Einwurf-Einschreiben.

Eigentlich reicht der Sendebeleg der Post und Zeugen dafür, dass eine Kündigung in den Umschlage eingelegt war, um den rechtssicheren Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer zu dokumentieren.

Im aktuellen Fall erhöht das Arbeitsgericht Hamburg jedoch die Anforderungen für den rechtssicheren Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben.

Unseren Mandanten hatte die Kündigung schlicht nicht erreicht. Er wohnt in einem Mehrfamilienhaus mit sehr vielen Briefkästen und viel Werbung. Nun muss der Zusteller im Rahmen einer Beweisaufnahme angehört werden, ob er die Kündigung als Einwurf-Einschreiben zugestellt hat. Der Zusteller wird sich wahrscheinlich nicht erinnern können, was er wann an dem streitgegenständlichen Zustellungstag zugestellt hat.

Damit sind wir und unser Mandant auf der sicheren Seite, da die Beweis- und Darlegungslast für die wirksame Zustellung beim Arbeitgeber liegt.

Bei der zweiten Kündigung hatte der Arbeitgeber eine entsprechende Lernkurve. Diese wurde durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers unstreitig in den Briefkasten eingelegt. Die Post wurde hier schon nicht mehr bemüht.

Insoweit kann bei der Zustellung einer Kündigung nicht mehr mit einem Einwurf-Einschreiben gearbeitet werden.

Noch viel weniger mit einem Einschreiben-Rückschein, da viele von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer Kündigungen nicht bei der Post abholen und diese damit nicht zugestellt sind.

Im Endeffekt muss der Arbeitgeber nun immer einen Boten einsetzen. Die sicherste Form ist immer noch die Zustellung einer Kündigung durch den Gerichtsvollzieher. Allerdings erleben wir das in unserer anwaltlichen Praxis nicht so häufig.

 
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