Datenschutz ist nicht nur in Zeiten von Prism und Co. immer wieder im Gespräch. Umso mehr verwundert es, wie sorglos einige mit ihren privaten Daten umgehen. Gerade in sozialen Netzwerken wird einer Vielzahl von Personen alles Mögliche mitgeteilt oder gezeigt, nicht selten sogar öffentlich, d.h. für Jedermann einsehbar. Und damit auch für den Arbeitgeber. Damit sollte man jedoch sehr vorsichtig sein.
Vor dem Arbeitsgericht Krefeld wurde nunmehr ein solcher Fall verhandelt (Az.: 3 Ca 1384/13). Der Arbeitnehmer und Kläger war seit Oktober 2012 bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Wegen eines Bandscheibenvorfalls war er jedoch seit dem 22.5.2013 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er könne die Situation laut eigenen Angaben nur mit Hilfe stärkster Schmerzmittel ertragen.
Am 21.6.2013 heiratete der Kläger. In einem sozialen Netzwerk veröffentlichte er Fotos von der Hochzeit. Unter anderem auch eines, auf dem er seine hochschwangere Frau durch ein in ein Laken geschnittenes Herz trug. Damit, so die Beklagte, habe er seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Er sei verpflichtet, in seiner Freizeit alles zu unterlassen, was den Genesungserfolg gefährde, insbesondere das Tragen schwerer Lasten, was eine erhebliche Belastung des Rückens darstellt. Die Beklagte kündigte dem Kläger dementsprechend mit Schreiben vom 24.6.2013 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.7.2013.
Dagegen wendete sich der Kläger mit der Klage. Er sei 1,95m groß und seine Frau habe selbst hochschwanger nur 62kg gewogen. Im Überschwang der Gefühle habe er seine Frau durch das Herz getragen.
Zu einem Urteil kam es in diesem Fall dennoch nicht. Die Parteien einigten sich darauf, dass eine ordentliche Kündigung erfolgt und der Kläger eine Abfindung erhält. Damit ist der Kläger noch mit einem blauen Auge davongekommen. Dennoch ist höchste Vorsicht bei der Veröffentlichung privater Daten geboten. Es passiert immer wieder, dass Arbeitnehmer gekündigt werden, weil sie trotz Arbeitsunfähigkeit im Privatleben zu Höchstleistungen auflaufen und davon auch noch Fotos oder eine Statusnachricht in sozialen Netzwerken posten. So wurde in einem Fall, das das Arbeitsgericht Düsseldorf zu verhandeln hatte (Az.: 7 Ca 2591/11), eine angehende Friseurin fristlos gekündigt, die in einem sozialen Netzwerk auch für den Arbeitgeber einsehbar "Ab zum Arzt und dann Koffer packen" postete, um dann nach Mallorca zu fliegen. Zwar wurde auch dort seitens des Gerichtes die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung nebst einer kleinen Abfindung empfohlen, weil der Arzt bestätigt hatte, dass der Urlaub dem Genesungserfolg zuträglich war.
Dennoch sollten Sie sich sehr genau überlegen, was Sie mit wem teilen. Sie gefährden unter Umständen Ihre Arbeitsstelle und damit Ihr Einkommen, das vielleicht dringend benötigt wird, um die Familie zu ernähren.