E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung

Ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb kann nach einer wirksam betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigung gegebenenfalls auch wieder einen rückwirkenden Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitsverhältnisses haben.


Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz entsteht.
Dies gilt jedoch nur für ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis. Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kann der gekündigte Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich nicht seine Wiedereinstellung verlangen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 845 15 vom 19.10.2017
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kanzlei Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg