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Arbeitgeber darf gezielt Studenten suchen

Stellenanzeigen sind deshalb - wie typische Willenserklärungen bzw.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.

Der Arbeitgeber darf seine Stellenausschreibung direkt an Studenten oder Bewerber richten, die kurz vor ihrem Studienabschluss stehen. Insbesondere enthält diese Anforderung keine unmittelbare Altersangabe. Sie ist auch nicht als "untrennbar" mit einem bestimmten Alter verbunden anzusehen.

Der Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts darf aufgrund der Natur der Rechte, die sie schützen sollen, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck geben, nicht eng definiert werden.

Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus, wobei das AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 372 16 vom 23.11.2017
[bns]
 

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