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Chefarzt muss an Notdienst teilnehmen

Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt, der gleichzeitig noch eine eigene Praxis hat und mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

Ein Anspruch auf Befreiung von dem ärztlichen Bereitschaftsdienst ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung, am stationären und ambulanten Bereitschaftsdienst der Klinik teilzunehmen. Eine analoge Anwendung der Befreiungsmöglichkeit kommt nicht in Betracht.

Ein Arzt, der parallel zu seiner Anstellung in einer Klinik auch noch eine eigene Praxis betreibt, hat vielmehr seine stationäre Tätigkeit so zu organisieren und zu beschränken, dass er seiner Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst nachkommen kann. Seine Tätigkeit als Chefarzt ist nicht mit der eines Belegarztes zu vergleichen. Anders als der Chefarzt ist der Belegarzt niedergelassener Vertragsarzt und gerade nicht am Krankenhaus angestellt.
 
Bayerisches Sozialgericht, Urteil BSG Bayern L 12 KA 53 18 vom 18.11.2019
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