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Versicherungspflicht auf Antrag eines Stipendiumempfängers

Der Erhalt eines Stipendiums hat keinen eigenen Aussagewert.

Nach Erlangung seiner Habilitation wurde dem Kläger von der Deutschen Forschungsgemeinschaft für seine Forschungstätigkeit ein Heisenberg-Stipendium bewilligt, das herausragenden Wissenschaftlern ermöglichen soll, sich auf eine "wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten". Er beantragte daraufhin die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger vor allem durch das Stipendium. Daneben betätigte er sich als Autor und hielt Vorträge. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass weder eine selbstständige Tätigkeit noch eine Auslandsbeschäftigung des Antragstellers vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage des Antragstellers hatte Erfolg. Das Sozialgericht Marburg kam zu der Überzeugung, dass der Kläger versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Hessischen Landessozialgericht blieb erfolglos, woraufhin diese in Revision ging.

Das Bundessozialgericht wies die Sache an das Landessozialgericht zurück, da es aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob alle Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis gegeben sind. Bei der Beurteilung komme dem Erhalt des Stipendiums an sich kein eigener Aussagewert zu. Die geförderte Forschungstätigkeit werde nicht mit dem Ziel ausgeübt, Erwerbseinkommen zu erzielen, da sie überhaupt erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht wurde. Maßgeblich seien daher die Tätigkeiten des Klägers als Autor und Vortragender, die eine Versicherungspflicht begründen könnten.
 
BSG, Urteil BSG B 5 AL 1 17 R vom 28.06.2018
Normen: § 28a Abs. 2 S. 1 SGB III, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III
[bns]
 

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