Hierbei ist eine Einzellfallentscheidung zu treffen, wobei das Interesse des Arbeitgebers an einer verdeckten Videoüberwachung und deren prozessualen Verwertung schwerer wiegen muss als das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
In dem entschiedenen Fall ordnete der Inhaber eines Getränkemarktes die verdeckte Videoüberwachung des Kassenbereichs an, nachdem erhebliche Leergutdifferenzen verzeichnet worden waren. Dabei wurde aufgedeckt, wie eine Arbeitnehmerin sich Geld aus einem Plastikbehälter in die Hosentasche steckte. Das Gericht hielt die Videoüberwachung für unzulässig, da nicht ausreichend dargelegt war, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung gestanden hätten.