Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Grundbestand von Silberfischchen in Wohnungen nicht ungewöhnlich ist und der Käufer einer Wohnung daher nicht erwarten kann, dass sich in der Wohnung keine solchen Insekten befinden. Schließlich gehe von Silberfischchen grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr aus. Ein erheblicher Sachmangel liegt erst dann vor, wenn bei Übergabe der Wohnung der Insektenbefall so stark ist, dass sich die Immobilie nicht mehr zu Wohnzwecken eignet.
Normen: §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 323 BGB; §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB