E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit werden zwei Gutachten benötigt.

Die bloße Selbsteinschätzung ist nicht ausreichend.

Gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) müssen die zwei unabhängigen Gutachten belegen, dass die Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben und sich dieses Zugehörigkeitsempfinden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass diese Regelung verfassungskonform und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei. Die Begutachtung sei den betroffenen Personen nicht unzumutbar.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 15 W 2 17 vom 22.02.2017
Normen: §1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 TSG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21
Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg