E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung stellt keine unzumutbare Belästigung des Rechteinhabers dar.


Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Fällen des Filesharings ohne eine zuvor erfolgte Abmahnung stellt weder einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch eine unzumutbare Belästigung des Rechteinhabers. Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in einer aktuellen Entscheidung.

Anmerkung: Anders verhält es sich hingegen, wenn eine solche vorbeugende Erklärung an die für den Rechteinhaber regelmäßig tätigen Rechtsanwälte geschickt wird ( OLG HH 3 W 92/11).
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 237 11 vom 28.02.2013
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21
Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Schutz vor Diskriminierung, Anwalt Abmahnung Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg