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Hausbau: Verlorene Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung

Geht der Bauunternehmer nach dem Erhalt von Zahlungen durch den Bauherrn in die Insolvenz, kann dieser die verlorenen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zahlte der Bauherr vertragsgemäß knapp 44.000 Euro an den Bauunternehmer. Noch bevor mit dem Bau begonnen wurde, wurde über das Vermögen des Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Verlust wollte der Bauherr bei der Berechnung seiner Steuerschuld als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen. Vergeblich, wie Finanzamt und Finanzgericht befanden.

Ein Insolvenzverfahren ist demnach ein Risiko, welches jedem schuldrechtlichen Geschäft innewohnt. Das sich ein solches, beim Abschluss des Vertrages bewusst eingegangenes Risiko verwirklicht, ist nichts ungewöhnliches. Entscheidend für eine Geltendmachung von außergewöhnliche Belastungen ist, dass diese zwangsläufig entstehen. Der Entschluss zum Bau eines Hauses und zur Eingehung der damit verbundenen vertraglichen Risiken beruht jedoch auf einer freiwilligen Entscheidung. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet somit aus.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 2 K 1029 09 vom 24.03.2012
Normen: § 33 I EStG
[bns]
 

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