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Zur Verwertung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit der Berufsbiographie

Die grundsätzliche Pflicht zur Verwertung einer Lebensversicherung kann vor dem Hintergrund des beruflichen Werdegangs Ausnahmen zulassenAufgrund einer bestehenden gemeinsamen Lebensversicherung mit seiner Frau lehnte die Sozialbehörde den Antrag des Klägers auf ALG_II ab.

Das sah dieser anders. Zur Begründung seiner Auffassung führte er an, das Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung unzureichend berücksichtigt worden seien und die Verwertung der Versicherung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei den angegebenen Umständen bezog sich der Antragsteller dabei überwiegend auf die beruflichen Biographien der Eheleute, welche zum Teil Versorgungslücken aufwiesen. Die Versicherung würde zur Schließung dieser Lücken in der Altersversorgung dienen. Unter welchen Umständen die Berufsbiographie bei der grundsätzlichen Verwertungspflicht zu berücksichtigen ist, artikulierte das BSG in seinem Urteil.

Bei der Frage nach dem Vorliegen einer unbilligen Härte ist die Existenz von Versorgungslücken aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit des Betroffenen dabei unbeachtlich. Lücken aufgrund der Erwerbsunterbrechung zum Zweck der Kindererziehung können hingegen Berücksichtigung finden, da den Staat eine Förderpflicht bei der Kindererziehung trifft.Abzustellen ist dabei aber auf den konkreten Einzelfall. Bei der Pflicht zur Verwertung bestehen Freibeträge. Übersteigt der Nachteil aus der Kindererziehung diese Freibeträge im Bezug auf die Altersvorsorge, so ist die Differenz auszugleichen. Zu berücksichtigen sind dabei aber auch Vorteile, die sich aus der Gutschreibung von Kindererziehungszeiten auf die gesetzliche Rentenversicherung ergeben.

Als völlig unbeachtlich wertete das Gericht den Umstand, dass die Versicherung nur noch eine sehr kurze Restlaufzeit hatte und der Rückkaufswert deutlich geringer war, als die zu erwartende Zahlung am Ende der Laufzeit.

Zwecks Klärung der Details der Kindererziehung im konkreten Fall wurde das Verfahren an zuständige Gericht zurück verwiesen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 11a 11 AL 71 04 R vom 14.09.2005
Normen: § 12 II SGB II
[bns]
 

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