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Flugverspätung um mehr als 5 Stunden stellt keine bloße Unannehmlichkeit dar

Bei einer Verspätung des Hinflugs um mehr als 5 Stunden liegt keine bloße Unannehmlichkeit mehr vor.

Demnach sind nach dem AG Hamburg Flugverspätungen von 4 Stunden in Zeiten des Massentourismus noch hinnehmbar und als bloße Unannehmlichkeiten zu qualifitziern. Bei längeren Verspätungen ist die Grenze des zumutbaren allerdings überschritten.
Insbesondere wenn der Hinflug nicht mehr an dem in der Reisebeschreibung angegebenen Tag beendet wird und die Nachtruhe komplett entfällt, kann der Reisepreis gemindert werden.
Dabei kann für jede über 4 Stunden hinausgehende Verlängerung der Anreise eine Minderung von 5 % des Tagesreisepreises geltend gemacht werden.
 
Amtsgericht Hamburg, Urteil AG Hamburg 8B C 194 10 vom 02.09.2010
Normen: BGB § 651 d I
[bns]
 

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